Persönliche Gedanken eines Nordlichts zum urheberrechtspolitischen Leitantrag der Grünen
Wie bekannt gegeben wurde, werden die Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen auf der 33. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz vom 25. – 27. November 2011 in der Sparkassen-Arena Kiel miteinander diskutieren. Da freue ich mich doch als gebürtiges Nordlicht, dass in meiner alten Heimatstadt Kiel in der ehemaligen Flugzeughalle (die zu meiner Jugendzeit noch schnöde „Ostseehalle“ hieß) die argumentativen Propeller mal ordentlich rotieren!
Rotiert habe ich dann allerdings selbst auch, als ich mir den Leitantrag zur Netzpolitik mit dem Titel „Offenheit, Freiheit, Teilhabe – die Chancen des Internets nutzen – den digitalen Wandel grün gestalten!“ angesehen habe. Denn dort stehen erstaunliche Vorschläge zur Zukunft des Urheberrechts unter der positiv klingenden und hoffnungsfroh stimmenden Headline „Offenheit und fairer Interessensausgleich für die digitale Wissensgesellschaft“.
Wir lesen mit:
“Wir … wollen …. die Kriminalisierung der nicht-kommerziellen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet beenden und den Zugang zu ihnen grundsätzlich erleichtern. Wird urheberrechtlich geschütztes Material auf einer Internetseite oder Plattform direkt angeboten, die in nicht geringfügigem Maße (höher als Kostendeckung) Einnahmen durch Beiträge von Mitgliedern wie Käufern oder durch Werbung oder Verlinkung hat, so ist dies ein kommerzielles Ausmaß.” (S.10)
Langsam, zum Mitdenken, Holsteiner Kaltblüter wie ich brauchen Dazu ein bisschen…. Das hieße dann also: Die Verbreitung urheberechtlich geschützter Inhalte über Filesharing-Netzwerke wird künftig vollständig freigegeben, denn die aktiven up- und downloadenden Teilnehmer in den Tauschbörsen erzielen damit ja keine Einnahmen. Nun gut, ja, sie sparen eine Menge Geld, die sie sonst womöglich für den Kauf von CDs, Blu-Rays usw. ausgegeben hätten. Aber Geld einnehmen und Geld sparen sind ja wirtschaftlich und auch sonst völlig verschiedene Dinge. Klar. Auch wenn meine Oma immer gesagt hat „Das am schnellsten verdiente Geld ist das, das man einspart“. Aber was wusste denn auch die Elisabeth selig schon vom Internet…!
Aber Moment, da steht noch mehr: Auch die für den Zugang zu illegalen Angeboten zentralen, als Link-Sammler fungierenden Portalseiten für Raubkopierofferten im Netz à la kino.to & Co dürfen dann künftig wohl ganz offen und legalisiert agieren, oder wie? Denn ihr Angebot der Verlinkung auf Filehoster, auf denen der raubkopierte Content bekanntlich bereitsteht, ist ja dann wohl kein „direktes“ Angebot. Oder wie?
Und schließlich: Die genannten Raubkopier-Filehoster selbst dürfen dann also immerhin unbehelligt so viel verdienen, dass sie ihre Kosten decken. Na ja, einen angemessenen Unternehmergewinn kann man dann ja sicherlich auch noch zu den „Kosten“ rechnen; seien wir nicht kleinlich!
Liebe Bündnis 90 / Die Grünen – wo habt Ihr wieder so viel Kraft zu träumen her? Ich weiß nicht, ob ich beindruckt oder erschüttert sein soll.
Und dann waren da natürlich auch noch die Kreativen (sprich: Künstler). Denen möchte man wirtschaftlich aufhelfen. Wie schön, ich auch. Und also liest man mit Interesse, was dazu vorgeschlagen wird:
“Durch eine befristete Exklusivität der Nutzungsmöglichkeiten für die UrheberInnen soll das Urheberrecht bspw. den SchöpferInnen ermöglichen, als Baustein der Finanzierung, von seinem Werk selbst angemessen finanziell zu profitieren (soweit er/sie dies will) und nicht nur von damit verbundenen indirekten Einnahmen (z.B. Auftritte, Merchandise, Vermarktung der Persönlichkeit etc.).“ (S.10)
Und weiter unten liest man:
“Eine deutliche Verkürzung bzw. Flexibilisierung der Schutzfristen z.B. auf fünf Jahre muss mit der Möglichkeit der Neuverhandlung einhergehen. Das bedeutet: Eine fünfjährige Schutzfrist ab Veröffentlichung mit anschließender, gebührenpflichtiger mehrmaliger Verlängerungsoption.” (S.12)
Ach so. Kürzere Schutzfristen heißt also mehr wirtschaftliche Sicherheit für Künstler. Wie gut, dass man da den Schuldigen an der Misere auch gefunden hat: Die blutsaugenden Rechteinhaber aus der Verwertungsclique! Und erst recht deren gedungene Schergen, die aus lauter Bosheit und Gier arme Spaßkopierer im Netz verfolgen – und Unschuldige! Pfui! Klar, diese Anwälte haben Schuld daran, dass das Urheberrecht (oder das, was davon in der Praxis noch übrig ist) ignoriert wird:
“Gleichzeitig hat sich in den letzten Jahren ein System des Abmahnwesens etabliert, dass diesen Akzeptanzverlust [gegenüber dem Urheberrecht; der Verf.] verstärkt. Es setzt falsche Anreize und führt zu Massenabmahnungen, die häufig auch Unschuldige treffen.” (S.11)
Und deshalb muss man also, um den Urheberrechtsschutz wirksam zu verbessern, die Anwälte ausbremsen, nicht die Copycats. Die Lösung ist bestechend einfach:
“Daher wollen wir das System des Abmahnwesens, gerade im Bereich von Urheberrechtsverletzungen, grundlegend verändern. Vorschläge über die Streitwertherabsetzung, die Abschaffung der Kostenerstattung für die erste Abmahnung, die Herabsetzung von Regelstreitwerten, die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands oder eine Verbesserung der vorgesehenen Kostendeckelung für einfach gelagerte Fälle sind notwendig und werden von uns unterstützt und weiter verfolgt.”
Heißt also: Rechtsverfolgungskosten trägt dann neuerdings die obsiegende Partei, nicht der, der unterliegt, weil er nachweislich Rechte andere verletzt hat. Echt innovativ! Das gibt es zwar sonst nirgends im Recht, aber warum denn nicht was Neues wagen?! (Karlsruhe, mal weghören!)
Wir lesen wissbegierig weiter und werden fündig auf S.11:
“Die digitale Privatkopie darf weder durch technische Maßnahmen, namentlich vor allem Digitales Rechte Management (DRM), oder durch juristische Einschränkungen unterbunden werden. Eine solche Kopie zur privaten Nutzung und das Recht, diese Kopie auf eigene Geräte, sei es dem Laptop, dem MP3-Player, dem Tablet-PC oder dem Smartphone zu übertragen, beinhaltet jedoch nicht automatisch das Recht, diese auch öffentlich mit anderen zu teilen.”
Aha – zum Schluss also doch ein gemeinsamer Punkt! Und ich dachte schon, wir hätten gar nichts gemeinsam… Aber Moment mal! Hieß es nicht vorher noch, dass Filesharing nicht verfolgt werden darf? Ich darf also filesharen, bis der Arzt kommt, aber habe nicht das Recht Mucke, Filme und was mensch sonst so braucht zur Unterhaltung – pardon: zur Information „mit anderen öffentlich zu teilen“? Wie denn nun?? Ich bin verwirrt… (Oder die Autoren des Leitantrags?) Ach nee, is‘ klar: Filesharing ist ja nicht „öffentlich“ – wir sind ja in den Tauschbörsen alle „Peers“, also quasi Freunde. Na dann…
Und dann kommt doch noch wieder die alte Flatrate-/Internetanschluss-Steuer-Klamotte als Ablasszahlung auf das Raubkopieren. Und ich dachte, die Grünen hätten das pseudo-intellektuelle Untier längst beerdigt. Aber Totgesagte leben nun mal länger. Und deshalb steht da nun folgende kollektive Weisheit:
“Unser Ziel ist die angemessene Vergütung der nicht-kommerziellen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, deren Nutzung weder straf- noch zivilrechtlich verfolgt werden kann. Um dabei den Ausgleich zwischen Nutzung und Anspruch auf finanzielle Entlohnung zu wahren, setzen wir mit der Pauschalvergütung auf die Fortsetzung eines etablierten Systems im digitalen Zeitalter. Seit über 40 Jahren wird in Deutschland im Bereich der nicht-kommerziellen Nutzung vergütet statt verfolgt. So werden Abgaben auf Leerträger wie CD- oder DVD-Rohlinge, Fotokopierer oder Speichermedien erhoben. Dieses System wollen wir auf den Internetanschluss übertragen und monatlich eine pauschale Summe erheben, die sich an der Bandbreite orientiert. Das Gutachten des Instituts für Europäisches Medienrecht im Auftrag der Bundestags- und Europafraktion aus dem Jahr 2009 zeigt, dass ein solcher Ansatz rechtlich umsetzbar ist, auch wenn es bestehende Strukturen des Vertriebs und der Verwertung von Kulturgütern radikal verändern würde.” (S.13)
Aha! Eine Bandbreitenbesteuerung, ungefähr so wie PS-abhängige oder CO2-Emmisionsabhängige Kfz-Besteuerung. Echt clever –oder doch nicht? Aber erinnern wir uns zunächst an die juristische Begründung durch das genannte Gutachten aus 2009: Dort stand der lapidare Ergebnissatz:
“Die Einführung einer Kulturflatrate setzt eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraus.” (S.62)
So einfach ist das. Der Weg zu diesem Ergebnis war allerdings windungsreich. Denn es hieß es zunächst:
“Art. 14 Abs. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung von vermögenswerten Ergebnissen des Werks an den Urheber. Der Urheber oder die Rechteinhaber müssen daher die Entscheidungsfreiheit haben, die urheberrechtlich relevante Nutzung der geschützten Werke vom Erhalt einer Vergütung abhängig zu machen.” (S.12)
Wie wahr. Dennoch gelangten die Gutachter zu der denkwürdigen Aussage:
“Eine gesetzlich eingeführte Kulturflatrate würde generell und abstrakt bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Tausch eines Werks über das Internet (also eine öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG auf Seiten des Anbieters und eine Vervielfältigung nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG auf Seiten des Downloaders) ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Sie würde nicht konkret und individuell Eigentum entziehen. Eine Enteignung im rechtlichen Sinne kann hierin nicht gesehen werden. “(S.15).
Na bitte! Eigentumsentziehung ohne Enteignung (oder umgekehrt) – Noch so ein Wunderwerk der Dialektik!
(Ich gebe erschöpft auf, schaue aus dem Fenster auf die Spree, denke an den Blick auf die Förde und raune heimlich: Liebe Mutterstadt Kiel an der kalten Ostsee, du hast in Deiner langen Geschichte vielen Stürmen, politischen Wirren und so manchem Piratenüberfall standgehalten — Tue bitte Ende November dasselbe!
Moinmoin!