GVU-Statement zu KinoX.to

Christine Ehlers, Sprecherin der GVU (12. Juli 2011)

Interesse an Übernahme von kino.to-Nutzern unter digitalen Hehlern erwartungsgemäß hoch

"Das Auftauchen der Seite ist keineswegs überraschend. Das Interesse an der Übernahme von kino.to-Nutzern ist unter digitalen Hehlern erwartungsgemäß hoch. Dass es vergleichsweise lange gedauert hat, bis diese Resteverwertung von kino.to online gestellt wurde offenbart, wie empfindlich die Aktion der Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Szene getroffen hat. Insgesamt macht das Verfahren schon jetzt deutlich, dass die Köpfe hinter dem parasitären System kino.to eindeutig wirtschaftlich motivierte Kriminelle sind. Dabei wird das tatsächliche Ausmaß der Geschäftemacherei erst nach abgeschlossener Auswertung der beschlagnahmten Server und Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden bekannt werden. Auch in den GVU-Vorgängen gegen andere illegale Portale wurde und wird die Gewerbsmäßigkeit der Urheberrechtsverletzungen immer wieder deutlich. Nicht zuletzt deshalb wird die Organisation auch weiterhin die Strafverfolgung von solchen digitalen Hehlern unterstützen. Dies gilt sowohl für bestehende, als auch zukünftige Verfahren. Dabei kann nunmehr infolge des wochenlangen Medieninteresses an dem Fall kino.to davon ausgegangen werden, dass Nutzern die Illegalität solcher Angebote bewusst sein dürfte."

 


 

Betreiben von Portalseiten für Links zu Raubkopien ist eine Straftat

Christine Ehlers, Sprecherin der GVU (29. Juni 2011)

Entsprechendes Urteil erging bereits 2004

Aktuell dreht sich eine Diskussion in den soziale Medien um die Frage, ob solche Streaming-Portalseiten wie kino.to oder auch movie2k illegal seien. Dabei wird die Behauptung zitiert, es gäbe kein Gesetz, welches das Betreiben von Streaming-Portalseiten, wie kino.to eine war und movie2k eine sei, verböte. Dies trifft nicht zu. Vielmehr regeln die Paragraphen 106 und 108a des Urheberrechtsgesetzes die „Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ bzw. „die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung“, wie es im Gesetzestext heißt.

Eine Portalseite mit katalogisierten Linksammlungen zu Raubkopien ermöglicht es Internetnutzern überhaupt erst, diese illegalen Dateien zu finden. Denn die Filehoster, bei denen die Dateien gespeichert sind, verfügen über keine Suchfunktion für diese Inhalte. Letztere sind somit zunächst nicht öffentlich. Erst durch die Veröffentlichung der Links auf der Portalseite werden die Dateien anderen zugänglich gemacht. Die Betreiber der oben genannten Portalseiten hatten bzw. haben dazu allerdings nicht die Erlaubnis der Rechteinhaber. Somit handelt es sich um eine unerlaubte Verwertung und – wenn dadurch Einnahmen generiert werden – um eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung.

Entsprechende Urteile haben bereits diverse Gerichte gefällt – darunter die Oberlandesgerichte Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2008, Az. 5 U 111/08), Köln (OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U100/07) und München (OLG München, ZUM 2005, 896, 900) oder auch das Landgericht Düsseldorf im Jahr 2008 (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. 12 O 246/07). Bereits im Jahr 2004 verurteilte das Amtsgericht Papenburg (AG Papenburg, Urteil vom 18.08.2004, Az. 14 Ds 830 Js 580/04) den Betreiber einer Filesharing-Portalseite wegen Betreibens einer Internetseite, auf der „eine große Anzahl von sog. Links zu illegalen Filmangeboten“ abgelegt waren. Damit, so das Gericht, habe der Mann das öffentliche Bereithalten von illegalen Filmdateien gefördert und deren Download durch Dritte ermöglicht.

Ob das öffentliche Bereitstellen von Raubkopien per Stream strafbar sei, ist eine Frage, die zwar in den USA jetzt vor der endgültigen Klärung steht. Dagegen stand dies in Deutschland nie zur Diskussion. Denn der Paragraph 19 a UrhG regelt das „Recht  der öffentlichen Zugänglichmachung“ unabhängig von der verwendeten Technologie.

 


 

Infolge des kino.to-Verfahrens: Illegales Portal „Drei.to“ vom Netz

Christine Ehlers, Sprecherin der GVU (22. Juni 2011)

Filehosterportal „drei.to“ listete zuletzt weit mehr als 1,6 Millionen Links zu Titeln der Kreativwirtschaft

Die Durchsuchungsaktion gegen die Köpfe des Systems „kino.to“ schlägt Wellen: Seit gestern ist auch die Portalseite „Drei.to“ offline. Wie einer Stellungnahme des Betreibers zu entnehmen ist, habe er die Seite aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung vom Netz genommen und werde sich aus der Szene zurückziehen. Er begründet den Schritt mit der Verhaftung der kino.to-Verantwortlichen. Das Portal „Drei.to“ ermöglichte zuletzt illegalen Zugriff auf weit mehr als 57.000 Titel der Unterhaltungssoftware-Wirtschaft für PC und verschiedene Konsolen. Dazu zählten mehr als 2.000 Dateien mit Spielen für die Nintendo DS, wobei eine Datei als so genanntes „Bundle“ aus mehreren hundert Einzeltiteln bestehen konnte. Daneben verlinkte die Seite auch zu Film-, Musik-, und eBooks-Raubkopien sowie zu pornografischen Inhalten.

Bereits 2004 unter dem Namen 3dl.am gegründet, war das deutschsprachige Raubkopien-Portal früher in der Schweiz gehostet. Anfang August 2008 nahm die schweizerische Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie (SAFE) das illegale Angebot ins Visier, analysierte Struktur sowie Angebot und stellte Ende desselben Monats ihren ersten Strafantrag gegen den damals noch unbekannten Betreiber. Da dieser nicht ermittelt werden konnte, wurde das Verfahren im Mai 2010 eingestellt.

Gemeinsam mit der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) konnte die SAFE jedoch neue Erkenntnisse gewinnen. Danach enthielt diese Portalseite Ende Mai knapp 1,5 Millionen Downloadlinks zu urheberrechtlich geschützten Games, Filmen, Musikdateien sowie eBooks. Die Seite stand im Alexa-Ranking auf Platz 388 der am meisten in Deutschland besuchten Internetseiten und erzielte über das Einbinden von Werbebannern sowie durch Vermittlungsprovisionen von Filehostern erhebliche Einnahmen. Diese Erkenntnisse flossen in eine erneute Strafanzeige der SAFE von Juni 2010 ein.

Nachfolgende Ermittlungen führten dann zu einem früheren Betreiber des illegalen Portals, gegen den am 19. April 2011 ein Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen des Markenrechts erging. Dieser Mann hat das illegale Portal nach eigenen Angaben von Dezember 2007 bis Juli 2009 betrieben. Gegenüber den Behörden sagte er weiterhin aus, dass er während dieser Zeit zwischenzeitlich mehr als 40.000 Schweizer Franken pro Monat mit der Portalseite erwirtschaftet habe. Dann sei diese jedoch nicht mehr rentabel gewesen, weshalb er die Seite im Juli 2009 für 85.000 Euro weiterverkauft habe. Im Oktober 2010 war die Seite von 3dl.am zu drei.to umbenannt worden. Der aktuelle Portaleigner übernahm das „Projekt“, wie er es nennt, nach eigenen Angaben erst vor zwei Monaten.

 


Statements aus der Branche -
Alexander Thies

Alexander Thies, Vorsitzender des Vorstand der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen (21. Juni 2011)

Illegale Verbreitung von Filmen und TV-Inhalten bedeutet einen massiven wirtschaftlichen Schaden für die Branche

"Wir Produzenten begrüßen die Abschaltung von kino.to wirklich sehr und freuen uns, dass es nach Jahren der Unsicherheit gelungen ist, dieses für die Internet-Piraterie zentrale Angebot so nachhaltig zu treffen. Die illegale Verbreitung unserer Werke bedeutet einen massiven wirtschaftlichen Schaden für die Branche. Sie schmälert die Refinanzierung und damit auch die Finanzierung neuer Produktionen, und sie behindert  legale Online-Angebote. Es wäre schön, wenn auch die anderen illegalen Quellen – existierende und zukünftige – ebenso schnell ausgeschaltet würden."
 


Statements aus der Branche -
Irina Wanka

Irina Wanka, Vorstandsmitglied der Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände e.V. und Vorsitzende des Ausschuss für Urheber- und Leistungsschutzrecht (21. Juni 2011)

Filmpiraterie entzieht Filmschaffenden von vorneherein die gesetzlich verankerte angemessene Vergütung

"Die Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände e.V. begrüßt den Schlag der Justiz gegen die Betreiber der Webseite „www.kino.to“ als Teil der kriminellen Organisation der Filmpiraterie.

Die zahlreichen Urheber und Leistungsschutzberechtigten der Filmschaffenden sind darauf angewiesen, auch durch die Erlöse aus der Internetverwertung ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und allen Urhebern und Leistungsschutzberechtigen eine angemessene Beteiligung zugebilligt.

Die Filmpiraterie und die damit verbundene „Alles-umsont-Mentalität“ entzieht den Filmschaffenden von vorneherein die gesetzlich verankerte angemessene Vergütung, da sie die  erfolgreiche wirtschaftliche Vermarktung der Filmwerke maßgeblich verhindert.

Die Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände e.V. unterstützt daher das konsequente Vorgehen gegen die Ausbeutung fremder Kreativleistungen und fordert aus diesem Anlass von der Justiz eine ebenso konsequente Durchsetzung der angemessenen Beteiligung aller Urheber, Schauspieler und anderer Interpreten an jeder Verwertung der Filmwerke, insbesondere auch an deren Verwertung im Internet."

 


 

Statements aus der Branche -
Dr. Norbert Taubken

Dr. Norbert Taubken, Projektleiter Pädagogik der Initiative RESPE©T COPYRIGHTS (16. Juni 2011)

Schließung von kino.to schafft Verhaltenssicherheit

"Eltern und Lehrer sind oft nicht in der Lage genau zu erfassen, ob im Internet angebotene Inhalte illegal eingestellt worden sind. Diese Unsicherheit betrifft insbesondere Angebote, die in hohem Maße von jungen Menschen genutzt werden. Die Schließung von kino.to ist für Menschen mit Erziehungsverantwortung ein klares Signal, dass diese Internetseite gegen rechtliche Vorgaben verstieß und schafft entsprechend Verhaltenssicherheit – ggf. auch für den Umgang mit ähnlichen Online-Plattformen.

Aus pädagogischer Sicht ist zudem zu begrüßen, dass eine wichtige Quelle für indizierte Filme für Kinder und Jugendliche nun nicht mehr zugänglich ist!"

 


Ist das Ansehen von Filmen über Portale wie kino.to illegal?

Dr. Matthias Leonardy (GVU-Geschäftsführer), Christine Ehlers (Sprecherin der GVU) (10. Juni 2011)

Eine höchstrichterliche Klärung zur Strafbarkeit des Nutzens von illegalen Film-Streams liegt noch nicht vor

Vor allem in den sozialen Medien wird derzeit intensiv diskutiert, ob die Nutzer von Kino.to nun rechtliche Schritte zu befürchten haben. Tweets und Forenbeiträge drehen sich um die Fragen, welche Daten auf den beschlagnahmten Servern gespeichert sind, wer gegen die Nutzer vorgehen wird und ob das Abspielen der illegalen Streams überhaupt strafbar ist.

Die erste dieser Fragen kann nur eine Auswertung der sichergestellten Datenbestände und weiteren Asservate klären. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die mit dieser Arbeit bereits begonnen hat.

Die zweite Frage kann erst beantwortet werden, wenn die dritte Frage geklärt ist. Zu der vertreten Juristen derzeit unterschiedliche Auffassungen, eine höchstricherliche Klärung zur Strafbarkeit des Anschauens/Konsumierens von illegalen Film-Streams liegt noch nicht vor. Das gegenwärtige kino.to-Verfahren bietet aber auch dafür Gelegenheit.

Die juristischen Meinungsunterschiede beruhen im Wesentlichen auf abweichenden Bewertungen der technischen Vorgänge bei Streaming. Es wird darüber gestritten, ob beim Ansehen eines Streams auf dem eigenen Rechner eine „Vervielfältigung“ im gesetzliche Sinne angefertigt wird, oder nicht.

Die GVU vertritt dazu die folgende Auffassung:

Im Verlauf des Streaming-Vorgangs bei Filmen über das Internet erfolgen diverse Speicherungen. Auf dem Endgerät des Nutzers erfolgt stets eine vorübergehende Speicherung. Sie wird durch den Nutzer ausgelöst und liegt in seinem Machtbereich. Zudem hat er die Möglichkeit, mittels entsprechender Software auch eine dauerhafte Vervielfältigung herzustellen. Bleiben wir hier bei dem Fall des Nutzers, der sich einen Stream über kino.to & Co. "nur" anschaut, nicht dauerhaft speichert. (Bei einer Seite wie www.kino.to ist allerdings immer zu beachten, dass sie eine Streaming-Portalseite ist; die Dateien sind gespeichert auf Streamhostern). Auch vorübergehende Vervielfältigungen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das regelt § 44 a UrhG.  Voraussetzung ist dabei immer, dass die Vervielfältigungshandlung flüchtig oder begleitend ist und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt.

§ 44a UrhG

§ 44a UrhG regelt dabei zwei Fallkonstellationen: Bei der rechtmäßigen Nutzung eines Werkes  ist die vorübergehende Vervielfältigung immer erlaubt; so steht es in § 44a Nr. 2 UrhG. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit gestattet § 44a Nr. 1 UrhG die vorübergehende Vervielfältigung aber nur dann, wenn sie zur  Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (z.B. Proxycaching) erfolgt, bei dem die Vervielfältigung erfolgt. Das greift beim Nutzer von Streamingangeboten, also dem Enduser, aber nicht ein.

Übrig bleibt § 44 a Nr. 2 UrhG, der die vorübergehende und flüchtige oder begleitende Vervielfältigung erlaubt, wenn sie zum alleinigen Zweck einer rechtmäßigen Nutzung erfolgt. Diese Regelung basiert auf der sog. Multimediarichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001). Deren  Erwägungsgrund 33 erklärt z.B. Handlungen für zulässig, die das Browsing und Caching ermöglichen, vorausgesetzt, sie sind vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt. Beim Browsing unterstellt man hierzulande eine (stillschweigende) Einwilligung des Einstellers der Seite ins Internet, das anders seine Seite nicht nutzbar ist, und geht daher allgemein beim Aufruf einer Webseite und dem damit verbunden Browsing / Cashing von einer rechtmäßigen Vervielfältigung auf dem Bildschirm und im Browsercache aus (vgl. Schricker-Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. § 44 a Rnr. 9; Wandtke/Bullinger-v.Welser, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 44 a, Rnr. 17).

Eine solche Erlaubnis lässt sich aber für das Streaming eben nicht unterstellen. Und wenn der Rechteinhaber keine solche Erlaubnis für das Streaming erteilt hat, insbesondere also, wenn er diese Rechte an überhaupt niemanden vergeben hat, ist das Streaming auch nicht „vom Rechtsinhaber zugelassen“. Somit handelt es sich beim Streaming auch auf Nutzerseite nicht um eine erlaubte Nutzung; die Sondererlaubnis zur Anfertigung von Vervielfältigungen aus § 44a Nr. 2 greift hier nicht ein.

Privatkopie?

Bei illegalen Streams handelt es sich auch nicht um sogenannte „Privatkopien“ nach § 53 UrhG. Diese sog. „Schrankenregelung“ erlaubt die Nutzung zum privaten Gebrauch. Das gilt aber nur dann, wenn keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Eben das ist bei den per Streaming über kino.to & Co verbreiteten Filmen aber der Fall.

Kurzversion für Verbraucher

Beim Streaming werden in der Regel Zwischenspeicherungen auf dem eigenen Rechner durchgeführt, um den Film störungsfrei wiedergeben zu können. Das ist rechtlich eine Kopie. Eine Kopie von einer illegalen Vorlage - worum es sich bei den Filmen über kino.to regelmäßig gehandelt hat – ist selbst auch immer illegal. Die Nutzung von illegalen Streams über illegale Portale wie kino.to ist somit selbst illegal.

Konsequenzen für die Nutzer von kino.to?

Nach dieser Auffassung ist das Nutzen von illegalen Streams über Portale, wie kino.to, somit strafbar. Das deutsche Urheberrecht enthält zivilrechtliche Abwehransprüche wie auch strafrechtliche Vorschriften.

Zivilrecht

Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Rechteinhabern ein Vorgehen gegen Verletzungen ihrer geschützten Rechte. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der illegalen Kopien und/oder Rechner, Kopieranlagen sowie Brenner.

Strafrecht

Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden ein Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer. Bestraft wird danach die unerlaubte Verwertung von geistigem Eigentum, wie unerlaubtes Kopieren, unerlaubtes Weitergeben oder unerlaubtes Verkaufen von Kopien. Dabei ist allein schon der Versuch strafbar. Beim Strafmaß unterscheidet der Gesetzgeber danach, wie schwer der Verstoß gegen das Urheberrecht wiegt. Eine unerlaubte Verwertung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden. Wer mit illegalen Kopien Geld einnimmt, im Gesetz als unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung bezeichnet, kann neben einer Geldstrafe sogar zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.

 


Statement aus der Branche -
Roger Chevallaz

Roger Chevallaz, Sprecher der schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie (SAFE) (10. Juni 2011)

kino.to-black-out sollte zum Umdenken von Schweizer Behörden und Politikern beitragen

"kino.to-black-out sollte auch in der Schweiz zum Umdenken beitragen – vor allem bei Politikern und Behörden.

Ganze zwei Minuten, merkt ein Autor des 'Postillon' süffisant an, habe es nach dem black-out von kino.to für kino.to user, wie B., gedauert, bis eine Ersatzlösung bereit stand. Für die von der Polizei und der Steuerfahndung inhaftierten Betreiber von kino.to dürfte es deutlich länger als zwei Minuten dauern und echt teuer werden.

Warum nicht für user B.? Warum kriegt user B. nicht einen Strafzettel als pop-up auf seinen Bildschirm mit dem Bussgeld als Zuschlag auf der Rechnung seines Internet Service Providers?

In der Schweiz sind zahllose Polizisten damit beschäftigt, den Strassenverkehr durch Kontrollen sicherer zu machen. Mit Präventionskampagnen werden den Verkehrsteilnehmern rücksichtsvolles und korrektes Verhalten nahegelegt. Zurecht! Aber auch das Internet muss sicherer werden. Abzockfallen, digitale Hehler, Diebe und Räuber, Pädophile und rücksichtslose Surfer sind zu sanktionieren. Dafür tragen wir, die Politiker und die Behörden Verantwortung. Auf geht’s!"

 


Statements aus der Branche -
Jörg Weinrich

Jörg Weinrich, Vorstand des Interessenverbands des Video- und Medienfachhandels Deutschland e.V. (IVD) und Geschäftsführer von WebGuard - Verein zur Förderung der Rechte im Internet,  (10. Juni 2011)

Kino.to nicht nur harmloser Filmgenuss, sondern massiver Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen

"Kino.to bot nicht nur 'harmlosen' Filmgenuss, sondern verstieß massiv gegen die Jugendschutzbestimmungen. Kinder- und Jugendliche konnten via kino.to und die angeschlossenen Dienstleister - natürlich ohne jegliche Altersüberprüfung – Filme ansehen oder herunterladen die für Sie entweder nicht freigegeben waren oder sogar verboten waren.

Neben den Fällen, bei denen 12-jährige Filme anschauen, die erst ab 16 freigegeben sind, geht es auch um unzählige Filme, die indiziert sind. So konnte man über kino.to die ungeschnittenen Versionen der Filme 'Robocop 2' oder 'Blade' ansehen. Diese Filme dürfen Kinder- und Jugendlichen nicht einmal angeboten geschweige den 'vorgeführt' werden.

Ergänzt wurde dieses Angebot durch Filme, die einem kompletten Vertriebsverbot unterliegen, da Sie von den Gerichten als gewaltverherrlichend eingestuft wurden, so z.Bsp. 'Tanz der Teufel' oder 'Halloween 2'.

Die Schließung des Portals und einiger der dahinterliegenden 'Dienstleister' hilft insoweit nicht nur den Rechteinhabern sondern ist auch ein erster Schritt zu einem verbesserten Jugendmedienschutz im Internet."

 


 

Statements aus der Branche -
Andreas Kramer

Andreas Kramer , Stv.  Vorstand beim HDF Kino e.V. (09. Juni 2011)

Organisierte Filmpiraterie von kino.to hat den Kulturgütern Kino und Film massiv geschadet

"Die deutsche Kinowirtschaft begrüßt nachdrücklich den Schlag der Justiz gegen die Raubkopierer von kino.to und das organisierte Verbrechen in der Filmpiraterie. Insbesondere die Kinobetreiber haben durch Einnahmerückgänge und Bedrohung zahlreicher Jobs dafür mit zu zahlen, dass es Internetprofis leicht gemacht wird, auf Kosten der Kinowirtschaft mit deren Inhalten illegales Geld über Werbung und den Verkauf von Premium-Konten bei Filehostern zu verdienen. Darüber hinaus hat kino.to die Regelungen des Jugendschutzes in den Telemedien ignoriert und unterlaufen. Insgesamt hat die organisierte Filmpiraterie den Kulturgütern Kino und Film sowie deren Wertigkeit massiv geschadet. Jetzt hat die Justiz ein deutliches Zeichen gesetzt, das hoffentlich auch von der zurückhaltenden Politik erkannt wird und endlich in gesetzgeberische Maßnahmen fließt. Der HDF Kino e.V. dankt in diesem Zusammenhang der GVU für ihre Arbeit, die zu diesem Erfolg gegen kino.to entscheidend beigetragen hat."

 


Statements aus der Branche -
Dr. jur. Andreas Manak

Dr. jur. Andreas Manak, Gründungspartner der Wirtschaftskanzlei Manak & Partner Rechtsanwälte in Wien (09. Juni 2011)

Verteidigungslinie von kino.to ist vordergründige Täuschung

"Die Verteidigungslinie von kino.to und manchen Unterstützern, dass das Portal nur Links zur Verfügung stellt, hat sich als vordergründige Täuschung herausgestellt. Nach derzeitigen Ermittlungsergebnissen haben die Betreiber von kino.to auch die meisten Streaming-Server, auf denen die Filme physisch gespeichert waren, selbst betrieben."

 


Kino.to = in Österreich gesperrt, in Deutschland beschlagnahmt !

Verein für Anti-Piraterie der Film und Videobranche (VAP) Österreich (09. Juni 2011)

Laut der deutschen Staatsawaltschaft sind die Betreiber von kino.to Teil einer  kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen

Nachdem aufgrund der mehrfach kritisierten Rechtslage in Österreich kriminalpolizeiliche Ermittlungen hierzulande nicht möglich waren, hat der Verein für Antipiraterie Österreich namens zweier Rechteinhaber einen erstinstanzlichen Beschluss beim Handelsgericht erwirkt, wonach der österreichische Internet Service Provider UPC verpflichtet ist, den Zugang zum Internetportal kino.to zu sperren. Inzwischen wurden im Zuge groß angelegter Razzien in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden die Domain des Filmraubkopiererportals kino.to beschlagnahmt und zahlreiche Mitglieder des kriminellen kino.to Netzwerks verhaftet.

Dass kino.to ein „parasitäres Geschäftsmodell“ (copyright.GVU) ist, welches systematisch Urheberrechte gewerbsmäßig und im großen Stil verletzt, ist inzwischen Allgemeingut geworden – nicht einmal die Internetwirtschaft, die sich vehement gegen eine Sperre von kino.to ausgesprochen hat, bestreitet dies.

"Das Netz um die Betreiber von kino.to zieht sich also endlich zu. Nach langjährigen, stagnativ scheinenden Versuchen haben die Antipiraterieorganisationen des D-A-CH-Bereichs auf verschiedenen Wegen und dank der Effizienz der deutschen Kriminalpolizei einen wesentlichen Erfolg erreicht. Es wird deutlich, dass Piraterie im Internet kein harmloses Kavaliersdelikt ist und Pirateriebekämpfung keineswegs ein aussichtsloses Unterfangen ist," stellt der Geschäftsführer des Vereins für Antipiraterie, Dr. Werner Müller, fest.

Trotzdem sieht der VAP weiterhin sein Ziel auch darin, neben den zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten andere, möglicherweise freiwillige, Kooperationsmodelle mit allen gutwilligen Betroffenen zu suchen, um dem systematischen Urheberrechtsdiebstahl in allen auftretenden Formen Paroli bieten zu können. Das würde gleichzeitig auch die Akzeptanz legaler Angebote bei den Konsumenten fördern.

"Zumindest die Reaktion auf unsere Aktivitäten hat gezeigt, dass noch viel Aufklärungsbedarf besteht. Umso mehr müssen wir den derzeitigen Durchbruch nun nutzen, um für mehr     Kooperationsbereitschaft mit betroffenen gesellschaftlichen Verbänden – vom Konsumenten-, Jugendschutzverbänden bis zu den auch an legalen Angeboten interessierten Anbietern von Telekommunikationsleistungen – zu suchen und konstruktiv (wieder?) zu einer gesellschaftlichen Akzeptanz von Eigentumsrechten im Web beizutragen," stellt dazu Ferdinand Morawetz, Präsident des VAP, fest.

 

In diesem Sinn: Respect Copyright !

 

 


Statements aus der Branche -
Johannes Klingsporn

Johannes Klingsporn, Geschäftsführer des Verbands der Filmverleiher (VdF)         '
(09. Juni 2011)

Vielfalt in der Filmbranche durch Angebote wir kino.to bedroht

„Insbesondere etablierte und durchorganisierte illegale Angebote wie kino.to schaden der Vielfalt in der Filmbranche, indem sie das Modell der Filmfinanzierung und Filmauswertung in seinen Grundfesten erschüttern. Filme machen ist teuer. Diese Ausgaben müssen wieder eingespielt werden. Dies wird durch den umfangreichen und leichten Zugang zu Raubkopien auf Portalen wie kino.to gefährdet. Wenn aber selbst publikumsstarke nationale und internationale Kinofilme starke wirtschaftliche Einbußen im Kino und auf Video erleiden, geht dies auch zu Lasten kleinerer und ambitionierter Filmprojekte, die häufig über die Einnahmen der Großproduktionen mitfinanziert werden. Wir gratulieren Matthias Leonardy und dem gesamten GVU-Team zu diesem großen Erfolg.“

 


Statements aus der Branche -
Martin Moszkowicz

Martin Moszkowicz, Vorstand der Constantin Film AG (09. Juni 2011)

Erfolg gegen kino.to wichtige Voraussetzung für Ausbau legaler digitaler Verbreitungswege

"Die Kreativindustrie befindet sich in der wichtigsten und prägendsten Umbruchphase ihrer Geschichte – dem Übergang von der analogen in die digitale Welt. Es ist nicht nur wichtig sondern eine existentielle Voraussetzung für Künstler, Produzenten und Auswerter, dass neue legale, digitale Verbreitungswege aufgebaut und etabliert werden. Das wird nur gelingen, wenn es eine deutliche und nachhaltige staatliche Hilfe gibt, die illegale Umsonst-Kultur im Netz abzuschaffen. Vor diesem Hintergrund sehen wir den Erfolg gegen die kriminelle Organisation, die kino.to betreibt, als ganz außergewöhnlich wichtigen Meilenstein."

 


Internationale Durchsuchungsaktion gegen das System kino.to

Christine Ehlers, Sprecherin der GVU

Verdacht der Bildung krimineller Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen / GVU stellte Strafantrag

 

Berlin, 8. Juni 2011. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat heute, am 08. Juni 2011, einen konzertierten Schlag gegen das größte deutschsprachige Filmraubkopienportal „kino.to“ geführt. Unter Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) vollzogen Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen. Allein in Deutschland durchsuchten über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit zeitgleich über 20 Wohnungen und Geschäftsräume und Rechenzentren. 13 Personen wurden verhaftet. Nach einer Person wird gefahndet. Die Polizei hat die Domain „kino.to“ beschlagnahmt. Mehrere so genannte Streamhoster, bei denen die auf den Portalen verlinkten Raubkopien abgelegt sind, wurden von den Behörden vom Netz genommen. Anlass der Maßnahme ist der „Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen“, wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Presseinformation mitteilt.

Begonnen hat dieses aktuelle Verfahren mit einem Strafantrag der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) vom 28. April 2011. Vorausgegangen waren jahrelange Vorermittlungen dieser Organisation. Deren Erkenntnissen zum System „kino.to“ deuten auf ein arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell hin, welches auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert wurde, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen. Dabei verweisen Indizien auf eine enge Verflechtung von mehreren Streamhostern mit der Portalseite kino.to. Weitere Anhaltspunkte begründen zudem den Anfangsverdacht, dass zumindest einige dieser Speicherdienste für direkt abspielbare Filmraubkopien-Dateien aktiv zum Funktionieren des Systems „kino.to“ beitragen oder sogar eigens zu diesem Zweck gegründet und von den Verantwortlichen der Portalseite www.kino.to und auf den Eingangsseiten der Hoster sowie über den Verkauf von Premium-Zugängen für Intensiv-Nutzer der Hoster generieren. Sämtliche Erkenntnisse flossen in den aktuellen GVU-Strafantrag an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ein.

In Dresden nahm die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES) mit einem eigenen Stab an Staatsanwälten, Polizisten, Wirtschafts- und anderen Experten umgehend ihre Arbeit auf. Zuständig für große und schwerwiegende Fälle der Wirtschafts-, Umwelt- und organisierten Kriminalität sowie Korruptionsverfahren stellte INES innerhalb kürzester Zeit umfangreiche eigene Ermittlungen an und zog mehrere Vorgänge anderer Dienststellen bei, die ebenfalls Bezug zu kino.to aufweisen. Dazu zählt etwa ein in München anhängiges Verfahren gegen weitere File- und Streamhoster mit Raubkopien, zu denen Links auf kino.to zu finden sind. Die umfangreichen weiterführenden Ermittlungen von INES konkretisierten den Anfangsverdacht, so dass bei den zuständigen Gerichten Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle beantragt wurden. Die Ermittlungen dauern an.


 

Statements aus der Branche - 
Dr. Matthias Leonardy

Dr. Matthias Leonardy, Geschäftsführer der GVU vom 8.Juni 2011

Beeindruckender Einsatz der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES)

„Wir sind beeindruckt, mit welchem personellen Einsatz, und mit welcher Effizienz und Sachkenntnis die INES ihre bisherigen Ermittlungen in dem Verfahrenskomplex kino.to durchgeführt und zügig in diese umfassende Durchsuchungsaktion einmünden lassen konnte. Gerade den extrem verflochtenen Strukturen solch professioneller digitaler Hehler wie den Betreibern des „Systems kino.to“ kann nur eine fachlich gut aufgestellte und dem entsprechend personell und technisch ausgestattete Ermittlungseinheit wie die INES wirkungsvoll entgegentreten. INES hat damit aus Sicht der GVU Modellcharakter und es ist zu wünschen, dass es künftig weitere solcher Ermittlungseinheiten gegen die Internetkriminalität geben wird, also Behörden, deren Kompetenz nicht an der nächsten Gerichtsbezirksgrenze endet. Wir wünschen uns hierfür eine institutionalisierte Vernetzung der bestehenden Spezialistengruppen auf behördlicher Seite, wie etwa derjenigen in Cottbus oder Frankfurt, und den Auf- und Ausbau weiterer solcher Strukturen. Nur auf diese Weise wird man der per se nicht an Regionalgrenzen gebundenen Strukturen der Internetkriminalität im Urheberrecht wirksam etwas entgegen setzen können. Dies hat INES eindrucksvoll gezeigt.“